Verwaltungsgerichtshof
21.03.1989
88/10/0171
Die Umschreibung des Tatortes mit "Cafe ...." ist insofern ausreichend, als der Täter selbst in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie durch seine Aussage, er sei ins "Cafe ..." gegangen, zugegeben hat, dass ihm durchaus bewusst war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Täter die strafbare Handlung gesetzt hat, ist für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X01