In die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen fällt auch die Entscheidung über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, dem ein Tatbestand nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1950 zu Grunde liegt.In die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen fällt auch die Entscheidung über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, dem ein Tatbestand nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 zu Grunde liegt.