Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1989

Geschäftszahl

88/10/0170

Rechtssatz

In die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen fällt auch die Entscheidung über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, dem ein Tatbestand nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100170.X01