Verwaltungsgerichtshof
21.03.1989
88/10/0170
In die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen fällt auch die Entscheidung über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, dem ein Tatbestand nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 zu Grunde liegt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100170.X01