Eine Haushaltszulage (§ 25 PensionsG 1965) vermag für sich allein nicht den Begriff des Ruhegenusses iSd § 22 Abs 1 AlVG zu erfüllen. Der Bezug der Haushaltszulage schließt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus.Eine Haushaltszulage (Paragraph 25, PensionsG 1965) vermag für sich allein nicht den Begriff des Ruhegenusses iSd Paragraph 22, Absatz eins, AlVG zu erfüllen. Der Bezug der Haushaltszulage schließt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus.