Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;

Rechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X06

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X06

Rechtssatz für 92/18/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0280

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/24 88/08/0221 6

Stammrechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180280.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1992180280_19950119X01