Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;

Rechtssatz

Das Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im Paragraph 7, Absatz eins, vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X04