Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - von den hier sachverhaltsbezogen nicht in Anspruch genommenen Rechten gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG abgesehen - lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (siehe das hg Erkenntnis vom 19.1.1988, 83/07/0204).Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - von den hier sachverhaltsbezogen nicht in Anspruch genommenen Rechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG abgesehen - lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (siehe das hg Erkenntnis vom 19.1.1988, 83/07/0204).