Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

88/07/0001

Rechtssatz

Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - von den hier sachverhaltsbezogen nicht in Anspruch genommenen Rechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG abgesehen - lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (siehe das hg Erkenntnis vom 19.1.1988, 83/07/0204).