Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0172/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5653 A/1961

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0172/61

Entscheidungsdatum

26.10.1961

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ladungen an Statutarstädte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer anrainender Grundstücke im Baubewilligungsverfahren müssen zum Ausdruck bringen, dass die Stadt in dieser Eigenschaft dem Verfahren beigezogen wird; nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000172.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1961000172_19611026X01

Rechtssatz für 88/06/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/06/0025

Entscheidungsdatum

14.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0172/61 E 26. Oktober 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Ladungen an Statutarstädte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer anrainender Grundstücke im Baubewilligungsverfahren müssen zum Ausdruck bringen, dass die Stadt in dieser Eigenschaft dem Verfahren beigezogen wird; nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060025.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988060025_19890914X01