Verwaltungsgerichtshof
14.09.1989
88/06/0025
GRS wie 0172/61 E 26. Oktober 1961 RS 1
Ladungen an Statutarstädte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer anrainender Grundstücke im Baubewilligungsverfahren müssen zum Ausdruck bringen, dass die Stadt in dieser Eigenschaft dem Verfahren beigezogen wird; nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060025.X01