Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.