Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

91/04/0118

Rechtssatz

Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.