Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
88/04/0218
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Mit der Formulierung "... seit 30.4.1984 ... insbesondere in der Zeit vom 1.8.1985 bis 21.11.1985 ..." wurde die Tat in Ansehung der Tatzeit nicht eindeutig umschrieben, da weder ein bestimmter Tatzeitpunkt noch der Endzeitpunkt des Tatzeitraumes angeführt wurden (Hinweis E 10.4.1984, 84/04/0014).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung Formulierung "seit...."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X04
Dokumentnummer
JWR_1988040218_19910129X04