Die Beh hat nach § 79 Abs 1 zweiter Satz GewO bei Vorschreibung von Auflagen, die zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs 2 Z 1 GewO genannten Personen erforderlich sind, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht zu prüfen.Die Beh hat nach Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz GewO bei Vorschreibung von Auflagen, die zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO genannten Personen erforderlich sind, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht zu prüfen.