Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
88/04/0215
Die Beh hat nach Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz GewO bei Vorschreibung von Auflagen, die zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO genannten Personen erforderlich sind, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht zu prüfen.