Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/04/0140

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X07

Im RIS seit

12.12.1989

Dokumentnummer

JWR_1988040140_19891212X07