Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
88/04/0140
Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist.