Den Erfordernissen der genauen Begriffsumschreibung entspricht die Gewerbebezeichnung "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Altstoffen (Alttextilien, Altpapier, Altglas, Altgummi Abfall-Chemikalien)" unabhängig vom Inhalt des Begriffes der Alt-Chemikalien" jedenfalls nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht näher umschriebenen Tätigkeiten des "Entsorgens" und des "Wiederverwertens" der fraglichen Stoffe unter die Konzessionspflicht fallen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erforderlichen Gewerbes bilden.