Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

88/04/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0206 E 23. April 1985 VwSlg 11754 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Den Erfordernissen der genauen Begriffsumschreibung entspricht die Gewerbebezeichnung "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Altstoffen (Alttextilien, Altpapier, Altglas, Altgummi Abfall-Chemikalien)" unabhängig vom Inhalt des Begriffes der Alt-Chemikalien" jedenfalls nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht näher umschriebenen Tätigkeiten des "Entsorgens" und des "Wiederverwertens" der fraglichen Stoffe unter die Konzessionspflicht fallen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erforderlichen Gewerbes bilden.