Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
88/04/0140
GRS wie 84/04/0206 E 23. April 1985 VwSlg 11754 A/1985 RS 3
Den Erfordernissen der genauen Begriffsumschreibung entspricht die Gewerbebezeichnung "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Altstoffen (Alttextilien, Altpapier, Altglas, Altgummi Abfall-Chemikalien)" unabhängig vom Inhalt des Begriffes der Alt-Chemikalien" jedenfalls nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht näher umschriebenen Tätigkeiten des "Entsorgens" und des "Wiederverwertens" der fraglichen Stoffe unter die Konzessionspflicht fallen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erforderlichen Gewerbes bilden.