Nach § 26 Abs 1 GewO kann eine Nachsicht nur zur AUSÜBUNG einer Gewerbeberechtigung erteilt werden, nicht jedoch dazu, die Gewerbeberechtigung zu veräußern und durch die Veräußerung Einkünfte zu erzielen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO kann eine Nachsicht nur zur AUSÜBUNG einer Gewerbeberechtigung erteilt werden, nicht jedoch dazu, die Gewerbeberechtigung zu veräußern und durch die Veräußerung Einkünfte zu erzielen.