Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem § 44 a lit b VStG.Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem Paragraph 44, a Litera b, VStG.