Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung war ausschließlich "der Werkstättenraum, sowie die Montagehalle im Erdgeschoss des Betriebsstättengebäudes". Tätigkeiten auf dem "Abstellplatz vor den Garagen", auf die die §§ 74 ff GewO zutreffen, könnten daher allenfalls tatbestandsmäßig nach § 366 Abs 1 Z 3 bzw. 4 GewO erfüllen, nicht aber die des § 367 Z 26 GewO.Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung war ausschließlich "der Werkstättenraum, sowie die Montagehalle im Erdgeschoss des Betriebsstättengebäudes". Tätigkeiten auf dem "Abstellplatz vor den Garagen", auf die die Paragraphen 74, ff GewO zutreffen, könnten daher allenfalls tatbestandsmäßig nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 4 GewO erfüllen, nicht aber die des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO.