Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/10/0024

Entscheidungsdatum

16.03.1987

Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Neufassung des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang durch die Berufungsbehörde insoweit, als an die Stelle der Formulierung ALS VERANTWORTLICHER GEMÄSS Paragraph 9, VStG die Wendung ALS HANDELSRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER GEMÄSS Paragraph 9, VStG zu treten habe - der die erstzitierte Wortfolge aufweisende angefochtene Bescheid war vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, weil diese Wendung nicht den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG entspricht - stellt eine iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderliche Präzisierung des Spruches dar. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der SACHE kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (Hinweis E 10.11.1969, 1065/69, VwSlg 7680 A/1969).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X02

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Dokumentnummer

JWR_1987100024_19870316X02

Rechtssatz für 88/04/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0049

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0024 E 16. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Neufassung des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang durch die Berufungsbehörde insoweit, als an die Stelle der Formulierung ALS VERANTWORTLICHER GEMÄSS Paragraph 9, VStG die Wendung ALS HANDELSRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER GEMÄSS Paragraph 9, VStG zu treten habe - der die erstzitierte Wortfolge aufweisende angefochtene Bescheid war vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, weil diese Wendung nicht den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG entspricht - stellt eine iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderliche Präzisierung des Spruches dar. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der SACHE kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (Hinweis E 10.11.1969, 1065/69, VwSlg 7680 A/1969).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X02

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Dokumentnummer

JWR_1988040049_19891114X02