Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0049
GRS wie 87/10/0024 E 16. März 1987 RS 2
Die Neufassung des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang durch die Berufungsbehörde insoweit, als an die Stelle der Formulierung ALS VERANTWORTLICHER GEMÄSS Paragraph 9, VStG die Wendung ALS HANDELSRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER GEMÄSS Paragraph 9, VStG zu treten habe - der die erstzitierte Wortfolge aufweisende angefochtene Bescheid war vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, weil diese Wendung nicht den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG entspricht - stellt eine iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderliche Präzisierung des Spruches dar. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der SACHE kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (Hinweis E 10.11.1969, 1065/69, VwSlg 7680 A/1969).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X02