Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/04/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/04/0229

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ZivTG §2 idF 1978/143;

Rechtssatz

Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040229.X03

Im RIS seit

14.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040229_19861014X03

Rechtssatz für 85/04/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/04/0230

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X03

Im RIS seit

14.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040230_19861014X03

Rechtssatz für 88/04/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0043

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ZivTG §2 idF 1978/143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040043.X02

Im RIS seit

14.06.1988

Dokumentnummer

JWR_1988040043_19880614X02