Bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des "Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1973 ist nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.Bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des "Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 ist nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.