Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/04/0116

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem Paragraph 6, VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X05

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JWR_1986040116_19861125X05

Rechtssatz für 88/04/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0032

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0116 E 25. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem Paragraph 6, VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X04

Im RIS seit

02.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1988040032_19891002X04