Verwaltungsgerichtshof
25.11.1986
86/04/0116
Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem Paragraph 6, VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X05