Es ist im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Die Worte "Fitnesscenter" sind in dieser Hinsicht nicht als aussagekräftig anzusehen.Es ist im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Die Worte "Fitnesscenter" sind in dieser Hinsicht nicht als aussagekräftig anzusehen.