Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0001

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Es ist im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Die Worte "Fitnesscenter" sind in dieser Hinsicht nicht als aussagekräftig anzusehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040001.X03

Im RIS seit

06.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040001_19891002X03