Die Beurteilung, ob das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleich bleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389 und E 25.11.1985, 85/02/0172).