Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

88/03/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0247 E 5. April 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleich bleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389 und E 25.11.1985, 85/02/0172).