Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0247

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Frage, ob eine unübersichtliche Straßenstelle iSd Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus zu beurteilen, wo das Überholmanöver begonnen wird. Ist der überholende Kraftfahrzeug-Lenker in der Lage, das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschl des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges auf den rechten Fahrbahnrand benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle nicht gesprochen werden, sodass in einem derartigen Fall ein Überholverbot nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030247.X02

Im RIS seit

05.04.1989

Dokumentnummer

JWR_1988030247_19890405X02