Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
88/03/0247
Die Frage, ob eine unübersichtliche Straßenstelle iSd Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus zu beurteilen, wo das Überholmanöver begonnen wird. Ist der überholende Kraftfahrzeug-Lenker in der Lage, das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschl des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges auf den rechten Fahrbahnrand benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle nicht gesprochen werden, sodass in einem derartigen Fall ein Überholverbot nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls nicht besteht.