Aus der Umschreibung der dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu Grunde liegenden Tathandlung dahin, dass der Besch den PKW zur Hälfte auf dem Gehsteig gehalten und somit befahren habe, geht eindeutig hervor, dass dem Besch die gegen § 8 Abs 4 StVO verstoßende "Benützung" des Gehsteiges angelastet wird.Aus der Umschreibung der dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu Grunde liegenden Tathandlung dahin, dass der Besch den PKW zur Hälfte auf dem Gehsteig gehalten und somit befahren habe, geht eindeutig hervor, dass dem Besch die gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO verstoßende "Benützung" des Gehsteiges angelastet wird.