Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0209

Rechtssatz

Aus der Umschreibung der dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu Grunde liegenden Tathandlung dahin, dass der Besch den PKW zur Hälfte auf dem Gehsteig gehalten und somit befahren habe, geht eindeutig hervor, dass dem Besch die gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO verstoßende "Benützung" des Gehsteiges angelastet wird.