§ 1 Abs 3 der zweiten DV zum Tir JagdG, LGBl 62/1983 stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zuParagraph eins, Absatz 3, der zweiten DV zum Tir JagdG, Landesgesetzblatt 62 aus 1983, stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zu
schonen: ... Steinadler ..." eindeutig als Gebotsnorm dar und ist
daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.