Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0111
Paragraph eins, Absatz 3, der zweiten DV zum Tir JagdG, Landesgesetzblatt 62 aus 1983, stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zu
schonen: ... Steinadler ..." eindeutig als Gebotsnorm dar und ist
daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X06