Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0111

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, der zweiten DV zum Tir JagdG, Landesgesetzblatt 62 aus 1983, stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zu

schonen: ... Steinadler ..." eindeutig als Gebotsnorm dar und ist

daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X06