Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/03/0111

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Index

JagdR - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird, wird dem Gebot des Paragraph 44, a Litera b, VStG nicht entsprochen. Ein diesbzgl unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden. Es genügt auch nicht, wenn im Spruch zwar der Wortlaut der übertretenen Bestimmung, nicht aber deren "Fundstelle" angegeben wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X05

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JWR_1988030111_19881214X05