Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0111
Wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird, wird dem Gebot des Paragraph 44, a Litera b, VStG nicht entsprochen. Ein diesbzgl unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden. Es genügt auch nicht, wenn im Spruch zwar der Wortlaut der übertretenen Bestimmung, nicht aber deren "Fundstelle" angegeben wird.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X05