Zur Erlassung des Gebührenbescheides nach § 4 Abs 1 des Überwachungsgebührengesetzes ist die Behörde zuständig, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Ist diese Behörde eine Bundesbehörde, ist von ihr die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung, BGBl Nr. 113/1965 idF BGBl Nr. 64/1984, anzuwenden, ist sie eine Landesbehörde, hat sie die (jeweilige) Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung anzuwenden.Zur Erlassung des Gebührenbescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, des Überwachungsgebührengesetzes ist die Behörde zuständig, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Ist diese Behörde eine Bundesbehörde, ist von ihr die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1984,, anzuwenden, ist sie eine Landesbehörde, hat sie die (jeweilige) Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung anzuwenden.