Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn zur Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO VORSÄTZLICH VERANLASST, hat sie jedoch den Spruch der Erstbehörde belassen, wonach die Verwaltungsübertretung als BEIHILFE zur Unterlassung an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes gewertet wurde und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein

Anhaltspunkt, dass die Berufungsbehörde die rechtliche Würdigung durch die Erstbehörde ändern wollte, so ist eine Berichtigung zulässig; es handelt sich um eine Berichtigung in dem Sinn, dass die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, dh dass die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X03