Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 1 AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.Bei der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz eins, AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.