Nicht jeder Verfahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 26.10.1961, 172/61, VwSlg 5653 A/1961 und E 10.5.1974, 12/74).Nicht jeder Verfahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 26.10.1961, 172/61, VwSlg 5653 A/1961 und E 10.5.1974, 12/74).