Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

84/03/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jeder Verfahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 26.10.1961, 172/61, VwSlg 5653 A/1961 und E 10.5.1974, 12/74).