Das nachträgliche Bereiterklären, sich einem Alkotest oder einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kommt in seinem Wert nicht den im § 34 StGB demonstrativ aufgezeigten Milderungsgründen gleich.Das nachträgliche Bereiterklären, sich einem Alkotest oder einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kommt in seinem Wert nicht den im Paragraph 34, StGB demonstrativ aufgezeigten Milderungsgründen gleich.