Enthält die vervielfältige Ausfertigung eines Bescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden, so entspricht dies dem Erfordernis des § 18 Abs 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 199/1982 (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004).Enthält die vervielfältige Ausfertigung eines Bescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden, so entspricht dies dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4,, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 199 aus 1982, (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004).