Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/18/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

87/18/0087

Entscheidungsdatum

05.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtsachverständigen ergeben, auseinander zu setzen. Hegt die Behörde Zweifel an der Wahrheitsliebe des Privatgutachters, hat sie diesen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Erscheinen der Behörde hingegen die fachlichen Darlegungen des Privatgutachters unbegründet oder unklar, so hat sie sich eines Sachverständigen zu bedienen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Arzt Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger Zeuge Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_1987180087_19871105X09