Verwaltungsgerichtshof
05.11.1987
87/18/0087
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtsachverständigen ergeben, auseinander zu setzen. Hegt die Behörde Zweifel an der Wahrheitsliebe des Privatgutachters, hat sie diesen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Erscheinen der Behörde hingegen die fachlichen Darlegungen des Privatgutachters unbegründet oder unklar, so hat sie sich eines Sachverständigen zu bedienen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X09