Wenn die Behörde zur Begründung der Auferlegung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren nur § 64 VStG, ohne Absatzbezeichnung zitiert hat, so begründet dies wegen Eindeutigkeit der herangezogenen Gesetzesstelle, nämlich Abs 1 und 2 des § 64 VStG, keinen Verfahrensmangel (Hinweis auf E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051 A/1967).Wenn die Behörde zur Begründung der Auferlegung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren nur Paragraph 64, VStG, ohne Absatzbezeichnung zitiert hat, so begründet dies wegen Eindeutigkeit der herangezogenen Gesetzesstelle, nämlich Absatz eins und 2 des Paragraph 64, VStG, keinen Verfahrensmangel (Hinweis auf E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051 A/1967).