Ist der Behörde beim Errechnen der Summe der vom Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen und Kostenbeiträge ein - gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigbarer - Rechenfehler unterlaufen, so kann dadurch der Beschuldigte nicht beschwert sein, wenn eine geringere Summe errechnet wurde.Ist der Behörde beim Errechnen der Summe der vom Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen und Kostenbeiträge ein - gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigbarer - Rechenfehler unterlaufen, so kann dadurch der Beschuldigte nicht beschwert sein, wenn eine geringere Summe errechnet wurde.